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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 20.12.2004
Aktenzeichen: 8 U 126/04
Rechtsgebiete: ZPO, WpHG, BGB
Vorschriften:
ZPO § 139 | |
ZPO § 256 | |
ZPO § 447 | |
ZPO § 448 | |
WpHG § 31 Abs. 2 Ziffer 1 | |
WpHG § 31 Abs. 2 Ziffer 2 | |
WpHG § 31 | |
WpHG § 32 | |
WpHG § 37 a | |
BGB § 286 Abs. 1 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 293 | |
BGB § 311 Abs. 2 | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
BGB § 826 | |
BGB § 852 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 8 U 126/04
verkündet am : 20. Dezember 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2004 durch die Richterin am Kammergericht Spiegel als Einzelrichterin für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. April 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin abgeändert:
1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14.975,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2003 Zug um Zug gegen Übertragung von 300 Namensaktien der Dnnnnnnnnnnnnn AG (nnnnnnnnnnnnnn ) zu zahlen,
2. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der im Klageantrag zu 1) bezeichneten 300 Namensaktien in Verzug befindet,
3. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 661,75 € entgangenen Gewinn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2003 zu zahlen,
4. es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) gegen den Kläger keine weiteren Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem ihm zu Konto-Nr.nnnnnn gewährten Dispositionskredit hat,
5. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Sollbuchungen für das Darlehenskonto Konto-Nr. nnnnn bzgl. gebuchter Sollzinsen und Kreditkosten zu stornieren.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 35 % als Gesamtschuldner, zu 17 % der Kläger und zu 48 % die Beklagte zu 1).
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 17% und die Beklagte zu 1) zu 83 %,
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen der Beklagte zu 2) zu 68 % und der Kläger zu 32 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 20. April 2004 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:
Der Beklagte zu 2) habe die Bedeutung der WpHG-Checkliste und des Informationsblattes durch grob falsche Informationen bis zur Unkenntlichkeit verschleiert.
Der Beklagte zu 2) habe erklärt, dass das streitgegenständliche Wertpapier zur Risikoklasse 1 gehöre, welche für geringstmögliche Risiken bei angemessener Wertsteigerung stehe. Außerdem habe der Beklagte zu 2) wiederholt zugesichert, dass die Anlagesumme jederzeit verfügbar sei.
Der Kläger habe sich durch die von dem Beklagten zu 2) in der WpHG Checkliste handschriftlich eingefügte Risikoklasse 1) bestätigt gesehen. Das Landgericht habe entgegen § 139 ZPO erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es davon ausgehe, dass sich der Eintrag "Risikoeinschätzung lt. Einschätzung der Bank: 1" nicht auf das streitgegenständliche Wertpapier beziehe.
Der Kläger habe das Informationsblatt im Vertrauen auf die zuvor gegebenen Informationen und Zusicherungen als Empfangsbestätigung für die darin genannten Prospektunterlagen und nicht als Risikohinweis unterzeichnet.
Die kausale Notwendigkeit der schadensbedingten Kreditaufnahme habe er, der Kläger, dargelegt. Die Kreditaufnahme sei erforderlich gewesen, um die Kosten seines Geschäftsbetriebes und seiner Lebenshaltung zu bestreiten.
Da er, der Kläger, so gestellt werden müsse, als wenn die Falschberatung nicht erfolgt wäre, könne er die Stornierung der Buchungen und Neuberechnung des Darlehenkontos beanspruchen.
Der Kläger beantragt,
das am 20. April 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin abzuändern und
1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.975,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2003 Zug um Zug gegen Übertragung von 300 Namensaktien der Dnnnnnnnnnnnnn AG (nnnnnnnnnnnnnn ) zu zahlen,
2. ferner festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der im Klageantrag zu 1) bezeichneten 300 Namensaktien in Verzug befindet,
3. die Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn 8.076,00 € entgangenen Gewinn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2003 zu zahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) gegen ihn keine weiteren Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem ihm zu Konto-Nr.nnnnn gewährten Dispositionskredit hat,
5. die Beklagte zu 1) im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
a) die Sollbuchungen für das Darlehenskonto Konto-Nr. nnnnn bzgl. gebuchter Sollzinsen und Kreditkosten zu stornieren;
b) an den Kläger Zahlung in Höhe der stornierten Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten halten das angefochtene Urteil für zutreffend und tragen ergänzend vor:
Die unschlüssigen Behauptungen des Klägers seien durch die von ihm unterzeichneten Dokumente widerlegt.
Der Senat hat über die Behauptungen des Klägers, er habe während des Beratungsgesprächs am 10. November 1999 mehrere Male ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auf die im Bedarfsfall jederzeitige Verfügbarkeit der anzulegenden Summe zwingend angewiesen sei; der Beklagte zu 2) habe ihm daraufhin ausdrücklich versichert, dass dies (sinngemäß) "selbstverständlich jederzeit unproblematisch möglich sei und habe ferner erklärt, bei den Aktien der Dn handele es sich um eine sichere Sache, denn sie böten eine hohe Anlagesicherheit und gehörten der untersten Risikokategorie an, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Bnnnnnnn . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. Dezember 2004 Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung gegen den Beklagten zu 2) sind schon deshalb nicht gegeben, weil der Beklagte zu 2) nicht Vertragspartner des Klägers geworden ist. Etwaige Ansprüche des Klägers aus positiver Vertragsverletzung gegen die Beklagte zu 1) sind gemäß § 37 a WpHG verjährt. Es kann auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
Die Klage ist jedoch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß §§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 31 Abs.2 Ziffer 2 WpHG, 826 BGB begründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagte zu 2) als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1) vorsätzlich die der Beklagten zu 1) als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 31 Abs.2 Ziffer 1 obliegende Verpflichtung, dem Kläger als Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung seiner Interessen im Hinblick auf Art und Umfang des beabsichtigten und letztlich getätigten Geschäftes erforderlich war, verletzt hat.
§ 31 WpHG ist ebenso wie § 32 WpHG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB (Assmann/Schneider, a.a.O., vor § 31, Rdnr.17).
Bei der Vermittlung nicht börsennotierter Aktien hat der Anlageberater dem Käufer die sich aus der fehlenden Börseneinführung ergebenden Konsequenzen zu erläutern und ihm deutlich zu machen, dass die jederzeitige Handelbarkeit solcher Aktien nicht gewährleistet ist. Insoweit sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Oldenburg, OLGR Oldenburg 2002, 280; LG Hamburg VuR 1998, 156; LG Berlin, VuR 2004, 20). Im vorliegenden Fall war bei der Prüfung der Frage, ob hier die in § 31 Abs.2 Ziffer 2 WpHG normierte Verpflichtung zur Erteilung zweckdienlicher Informationen vorsätzlich verletzt worden ist, auch zu berücksichtigen, dass der Kläger unstreitig vor Unterzeichnung des Kaufangebotes vom 10. November 1999 keine Erfahrung mit Wertpapiergeschäften gemacht hat und dies dem Beklagten zu 2) gegenüber offen gelegt hat. Das heißt für den Beklagten musste klar sein, dass der Kläger einen erhöhten Beratungsbedarf hatte und dass der Kläger auf eine umfassende schriftliche und mündliche Beratung angewiesen ist.
Nach den von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen ist der Kläger schriftlich auf die Besonderheiten nicht börsennotierter Aktien hingewiesen worden. Aus der im Kaufangebot vom 10. November 1999 unter § 5 Abs.1 Ziffer 2) enthaltenen Regelung ergibt sich zunächst einmal, dass es sich bei den streitgegenständlichen Aktien um solche handelt, die noch nicht an der Wertpapierbörse gehandelt werden. Die "Wichtigen Informationen für Interessenten an einer Beteiligung an der dnnnnnnnnnnnnn AG" enthält den Hinweis, dass "es sich um eine langfristige, unternehmerische Beteiligung handelt, für die zunächst kein etablierter Zweimarkt vorhanden ist, d.h. es ist nicht sichergestellt, dass die Aktien in den nächsten 8 Jahren zu einem angemessenen Preis verkauft werden können."
Beratung und Information in Schriftform ist aber in keiner Weise geeignet, mündliche Beratung und Information zu ersetzen oder einzuschränken. Die optimale, d.h. richtige Anlageberatung kann nur durch eine ausgewogene Synthese von mündlicher und schriftlicher Informationsvermittlung erreicht werden (Volker Lange, a.a.O., § 14, Rdnr.33).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagte zu 2) auf das ausdrückliche mehrfache Fragen des Klägers hin mündlich genau das Gegenteil dessen erklärt hat, was als Information in den schriftlichen Unterlagen enthalten ist. Die Zeugin Bnnnnnnn , die bei der Vertragsunterzeichnung anwesend war, hat glaubhaft bekundet, dass der Kläger den Beklagten zu 2) wiederholt auf seine kritische Situation als selbständiger Fotosetzer aufmerksam gemacht und erklärt habe, dass er jederzeit über die Aktien verfügen können müsse. Der Beklagte zu 2) habe daraufhin erklärt, dass dies kein Problem sei und dass das Geld jederzeit verfügbar sei. Der Beklagte zu 2) habe außerdem erklärt, dass die Aktien mit einem geringen Risiko behaftet seien. Der Kläger habe die ihm vorgelegten Unterlagen daraufhin unterschrieben, ohne sie zuvor noch einmal durchzulesen. Die Zeugin hat ferner erklärt, dass sie dem Beklagten zu 2) vertraut habe, weil sie 10 Jahre mit ihm gute Erfahrungen gemacht habe. Es habe sie dann außerordentlich gewundert, dass der Beklagte zu 2) genau das Gegenteil von dem habe unterschreiben lassen, was er bei dem Beratungsgespräch erklärt habe. Die Zeugin hat ihre Aussage klar und eindeutig gemacht, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln. Der Umstand, dass sie 13 Jahre lang Lebensgefährtin des Klägers gewesen war, spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Ebenso wenig spricht gegen ihre Glaubwürdigkeit, dass sie sich an Einzelheiten der vom Beklagten zu 2) vermittelten Aktien, die sie als "Fnnnn " bezeichnet hatte, nicht erinnern konnte. Es ist absolut nachvollziehbar, dass sich die Zeugin nur an die Dinge erinnern konnte, die für sie bei Vertragsunterzeichnung wichtig erschienen und das waren eben die jederzeitige Verfügbarkeit des Geldes und das geringe Risiko des Geschäftes. Der Umstand, dass sie die Aktien als "Fnnnn " bezeichnete, lässt darauf schließen, dass sie auf dem Gebiet der Aktien nicht über detaillierte Kenntnisse verfügt. Der Umstand, dass sie sich daran erinnerte, dass sie bei dem Beratungsgespräch erklärt haben will, dass es sich bei dem angelegten Geld um das letzte Geld des Klägers handelte, spricht ebenfalls nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Zwar ergibt sich aus den schriftlichen Unterlagen, dass der Kläger über die Einzelheiten seiner Vermögensverhältnisse gegenüber dem Beklagten zu 2) keine Angaben gemacht habe. Diese schriftliche Erklärung schließt aber nicht aus, dass die Zeugin anlässlich des Beratungsgespräches darauf hingewiesen hat, dass es sich um das letzte Geld des Klägers handele, zumal die schriftlichen Unterlagen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohnehin nicht mit den mündlichen Erklärungen in Einklang zu bringen sind.
Entgegen dem Antrag der Beklagten kam eine Vernehmung des Beklagten zu 2) als Partei zu dem von den Beklagten behaupteten Verlauf des Beratungsgesprächs nicht in Betracht, da der Kläger sein Einverständnis mit der Vernehmung des Beklagten zu 2) nicht erklärt hat, § 447 ZPO. Eine Vernehmung des Beklagten zu 2) von Amts wegen kam gemäß § 448 ZPO nicht in Betracht, da das Ergebnis der Beweisaufnahme ausreichte, um die Überzeugung des Gerichtes von der Wahrheit der vom Kläger zu erweisenden Tatsache zu begründen.
Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 2) den Kläger wider Besseres Wissen vorsätzlich mündlich falsch beraten hat, in der Hoffnung, dass der Kläger die schriftlichen Unterlagen nicht lesen und möglicherweise auch nicht verstehen würde. Damit sind aber nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 31 WpHG sondern auch die des § 826 BGB gegeben.
Da es sich im Rahmen des § 826 BGB um die Verletzung berufsbezogener Verkehrspflichten zum Schutz fremden Vermögens handelt und dem Wertpapierdienstleitungsunternehmen - wie hier - regelmäßig eine besondere Vertrauensstellung zukommt, kann auch bei leichtfertigen Verstößen gegen die §§ 31, 32 WpHG eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht kommen. Hinsichtlich der Schädigung genügt bedingter Vorsatz; hinsichtlich der Sittenwidrigkeit ist grobe Fahrlässigkeit ausreichend. Ein Schädigungsvorsatz kann daher bereits gegeben sein, wenn pflichtwidrig Auskünfte und Empfehlungen leichtfertig "ins Blaue hinein" erteilt werden (Volker Lang, a.a.O., § 18, Rdnr.7).
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung verkannt, dass eventuelle Ansprüche aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 31, 32 WpHG nicht gemäß § 37 a WpHG verjährt sind. § 37 a WpHG erfasst weder Ansprüche aus § 826 BGB noch Ansprüche aus § 823 Abs.2 BGB, selbst wenn diese mit vertraglichen Ersatzansprüchen oder mit Ansprüchen aus § 311 Abs. 2 BGB konkurrieren. Jedenfalls bei vorsätzlicher Verletzung von Informationspflichten und vorsätzlicher fehlerhafter Anlageberatung greift § 852 BGB ein (Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 2003, § 37 a, Rdnr.6; Volker Lang, Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen, 2003, § 20, Rdnr.11 ff)
Der Kläger ist so zu stellen, wie er ohne den Kauf der Aktien gestanden hätte (Palandt-Sprau, BGB, 63. Auflage, Einf. Vor § 823, Rdnr.17). Der Kläger hat daher gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung der Anlagesumme in Höhe von 36.000,00 € abzüglich der Forderung der Beklagten zu 1) aus dem Dispositionskredit in Höhe von 21.024,39 €, also eines Betrages in Höhe von 14.975,61 € Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Aktien.
Der Kläger hat gemäß § 256 ZPO ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass sich die Beklagte zu 1) gemäß § 293 BGB mit der Annahme der streitgegenständlichen Aktien in Verzug befindet.
Der Klageantrag zu 3) ist nur in Höhe von 661,75 € begründet. Zum einen hat der Kläger trotz Bestreitens der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er 36.000,00 € auch bei jederzeitiger Verfügbarkeit der Geldsumme mit einer höheren Verzinsung als 4 % hätte anlegen können. Eine Verzinsung von 4 % entspricht einem Verzinsungsbetrag von 3,95 € täglich. Darüber hinaus hat der Kläger bereits am 1. August 2001 Geld benötigt und einen Kredit aufgenommen. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die gesamte Summe von 36.000,00 €, wenn sie ihm jederzeit zur Verfügung gestanden hätte, ab 1. August 2001 überhaupt noch angelegt gewesen wäre, so dass bei der Schadensberechnung nur der Zeitraum bis 31. Juli 2001 berücksichtigt werden kann. Insgesamt ergibt sich ein Betrag von (605 x 3,95 =) 2.389,75 €.
Darüber hinaus haben aber auch die Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger 2001 eine Dividendenausschüttung in Höhe von 4,8 % erhalten habe. Dies macht bei einem Kaufpreis von 36.000,00 € einen Betrag in Höhe von 1.728 € aus, der von dem geltend gemachten Schadensbetrag in Abzug zu bringen wäre, so dass letztlich ein Schadensbetrag in Höhe von 661,75 € verbleibt.
Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO an der Feststellung, dass die Beklagte gegen ihn keine weiteren Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem ihm zu Konto N. nnnnn gewährten Dispokredit hat.
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass er zur Kreditaufnahme nur deshalb gezwungen war, weil er auf das auf Anraten der Beklagten in die streitgegenständlichen Aktien angelegt Geld nicht zugreifen konnte. Da er so zu stellen ist, als ob er die Aktien nicht gekauft hätte, und er demzufolge auch keinen Dispokredit hätte aufnehmen müssen, hat er auch keine Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme des Dispokredits entstanden sind.
Ebenfalls begründet ist der mit Klageantrag zu 5a) geltend gemachte Anspruch auf Stornierung der Sollbuchungen für das Darlehenskonto Nr. nnnnn bezüglich gebuchter Sollzinsen und Kreditkosten.
Unbegründet ist jedoch der mit dem Klageantrag zu 5 b) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe der stornierten Beträge , denn wenn die Beklagte zu 1) die durch die Inanspruchnahme des Dispositionskreditbetrages entstandenen Sollzinsen und Kreditkosten storniert, werden die Beträge dem Konto des Klägers gutgeschrieben, so dass ein darüber hinaus gehender Zahlungsanspruch nicht besteht.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs1, 288 Abs.1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1, 100 Abs.3 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n. F.).
Ende der Entscheidung
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